Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind ein wesentlicher Teil der Bestellung und in allen Einzelheiten rechtsverbindlich, soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Bestätigung mit Annahme der Bestellung als anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Erlangung ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Angabe unserer Bestellnummer
Die Bestellnummer ist im gesamten Schriftwechsel (in allen Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen,
Versandpapieren, Frachtbriefen, Werkszeugnissen etc.) anzugeben. Sie sind für alle Folgen verantwortlich, die sich aus
der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.
3. Gewährleistungen, mangelhafte Lieferung/Leistung
Sie sichern zu, dass der Liefergegenstand den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, den Unfallverhütungs- und Arbeitsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen- und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht. Sie leisten Gewähr für die Dauer von 36 Monaten für die Mangelfreiheit (Sach- und Rechtsmängel) der Liefergegenstände bzw. Leistungen soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Auf Verlangen stellen sie alle benötigten Zertifikate (z. Bsp. Werkszeugnisse 2.2, Lebensmittelzertifikate auf Echtheit) zur Verfügung. Technische Unterlagen (Handbücher, Bedienungsanleitung) sind den Lieferpapieren beizulegen. Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung unverzüglich anzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Anlieferung. Sie tragen insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht wenn hierdurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
Nachbesserungen und Neulieferungen haben Sie notfalls im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzu-nehmen, falls dies, aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und Ihnen zumutbar ist. Kommen Sie Ihren Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht- ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Verpflichtungen aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das Gleiche gilt, wenn plötzlich ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die Gewährleistungszeit der betroffenen Anlage/Anlagenteile von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen bzw. bis zum Ende der Reparaturarbeiten gehemmt.
Sie haften dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb des Liefergegenstandes Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Sie stellen uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Verletzungen derartiger Schutzrechte gegen uns erhoben werden. Sie stellen uns von jeglichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Vorschriften frei, soweit Sie für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen haben.
4. Angebote
Die Erstellung von Angeboten erfolgt ohne Berechnung an uns. Abweichungen von dieser Regelung bedürfen der
vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Angebote sind schriftlich abzugeben.
5. Bestellungen, Auftragsbestätigung
Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Besprechungsergebnisse oder telefonische Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Jede Bestellung ist schriftlich zu bestätigen (die Bezugnahme auf unsere Bestellung genügt). Erfolgt die Bestätigung nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Ausstellung der Bestellung, sind wir berechtigt von unserem Antrag zurück zu treten. Durch die Auftragsbestätigung werden der Bestellung zu Grunde liegende Dokumente in Form z. B. von Zeichnungen, Pflichtenheft etc. Bestandteil des Vertrages.
Mit der Bestätigung der Bestellung erkennen sie unsere AEB als verbindlich an.
6. Geheimhaltung, Urheberrechte
Den einer Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen behalten wir uns sämtliche
Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung
zugänglich gemacht werden.
7. Preise
Soweit keine anderen, schriftlichen Vereinbarungen bestehen sind die vereinbarten Preise Höchstpreise und schließen Nachforderungen (auch Gebühren, Abgaben etc.) aus.
8. Lieferzeit, Pönale
Die von uns in der Bestellung vorgegebnen Liefertermine gelten als vereinbart sofern keine abweichende Auftragsbestätigung von Ihnen erfolgt. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die einwandfreie Erbringung der Leistung sowie die Übergabe der Dokumentation bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der mängelfreien Abnahme.
Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vorrausichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Sie werden in solchen Fällen trotzdem alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine möglichst geringe zeitliche Verzögerung ergibt und uns schriftlich mitteilen, was Sie hierzu im Einzelfall unternommen haben und noch unternehmen werden.
Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlungsfrist erst ab dem vereinbarten Liefertermin zu bemessen.
Bei schuldhaftem überschreiten des Liefertermins sind wir berechtigt eine Pönale in Höhe von 0,5% pro Woche Lieferverzug bis max. 5% des Warenwertes vom Ihnen zu verlangen. Tritt ein nachweislich höherer Verzugsschaden ein so werden wir dieses belegen und – entsprechend der Vorschriften des BGB bzw. HGB geltend machen.
9. Änderungen des Vertragsgegenstandes
Änderungen der Vertragsgegenstände (z.Bsp. Zeichnungsänderung) während der Lieferzeit einer Bestellung behalten wir uns vor soweit diese für sie zumutbar sind. Daraus resultierende Mehr- oder Minderkosten sind angemessen zu berücksichtigen.
10. Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung des Kaufgegenstandes bzw. Abnahme des Werkes bei Ihnen.
Auch wenn die Fracht, kraft Vereinbarung zu unseren Lasten geht, haben sie auf kostengünstigste Verfrachtung und zweckentsprechende Angaben im Frachtbrief zu achten.
11. SVS/RVS Verbotskunde
Wird der Versand auf unsere Gefahr -abweichend von diesen Bedingungen- vereinbart, untersagen wir ausdrücklich die Eindeckung einer Schadensversicherung zu unseren Lasten gem. § 29.2.1 ADSP sowie einer Transport- Waren- Versicherung durch die Spedition und erklären uns zum Verbots- bzw. Verzichtskunden.
12. Warenannahme
Lieferungen müssen, soweit keine abweichenden Angaben aus unserer Bestellung hervor gehen, an unseren Wareneingang, Breitenbachstr. 1, 13509 Berlin von Montag bis Freitag zwischen 7 und 15 Uhr erfolgen. Außerhalb dieser Annahmezeiten werden Lieferungen nur auf unser ausdrückliches Verlangen angenommen.
13. Verpackung
Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umwelt- freundliche Verpackungsmaterialien eingesetzt werden. Sie sorgen für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen (z.Bsp. einer Kennzeichnungspflicht bei Gefahrgut) und haften uns gegenüber für alle aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften resultierenden Schäden. Jeder Sendung ist der Lieferschein als Begleitpapier beizufügen. Auf Verlangen stellen sie uns am Versandtag eine Versandanzeige zu.
14. Rechnungen
Rechnungen dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden.
Teillieferungen/ Leistungen und Abschlagszahlungen sind als solche in den Rechnungen zu bezeichnen.
15. Zahlungen
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten Zahlungsfristen erst ab Eingang der Rechnung (Lieferung zu diesem Zeitpunkt voraus gesetzt) und die Fälligkeit des Rechnungsbetrages tritt 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein.
Wird eine Lieferung / Leistung beanstandet, beginnen die Zahlungsfristen erst nach mängelfreier Lieferung bzw. Leistung. Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserer Einwilligung abgetreten werden.
16. Gerichtsstand, Ausschluss UN-Kaufrecht
Erfüllungsort- soweit gesetzlich zulässig, für alle sich aus diesen Einkaufsbedingungen ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtstand für alle im Zusammenhang mit auf diesen Einkaufsbedingungen beruhenden Geschäften ist Berlin.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge des internationalen Warenkaufs finden keine Anwendung.
17. Schlußbestimmung
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Stand: 11/2007
